Gemeinsam
Beide Seiten beauftragen zusammen und teilen die Kosten. Das ist der günstigste und der schnellste Weg – und das Ergebnis kann später von niemandem als parteiisch abgetan werden.
Anlass: Trennung und Scheidung
Wenn die gemeinsame Immobilie aufgeteilt werden muss, ist ihr Wert fast immer der größte Streitpunkt. Ein unabhängiges Gutachten nimmt der Auseinandersetzung genau deshalb die Schärfe: Es stammt von niemandem, der ein Interesse am Ergebnis hat. Die rechtlichen Hintergründe zu Trennung und Zugewinn finden Sie auf erben-schenken-scheiden.de. Wie wir bei zwei Stichtagen vorgehen, steht bei den typischen Fällen.
Beide Seiten beauftragen zusammen und teilen die Kosten. Das ist der günstigste und der schnellste Weg – und das Ergebnis kann später von niemandem als parteiisch abgetan werden.
Eine Seite beauftragt allein, etwa um die eigene Verhandlungsposition zu kennen. Bewertet wird trotzdem neutral – ein Gutachten, das je nach Auftraggeber anders ausfiele, wäre wertlos.
Kommt keine Einigung zustande, bestellt das Familiengericht einen Sachverständigen. Wir arbeiten auch in dieser Rolle.
Ein Hinweis aus der Praxis: Zwei einseitig beauftragte Gutachten kosten zusammen mehr als eines und führen fast nie zu einer Einigung – sie führen zu einem dritten, gerichtlich bestellten. Wenn irgend möglich, einigen Sie sich vorher auf einen gemeinsamen Sachverständigen. Das ist der billigste Rat auf dieser ganzen Website.
Im Zugewinnausgleich kommt es nicht auf den heutigen Wert an, sondern auf einen rechtlich bestimmten Stichtag – in der Regel den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Für das Anfangsvermögen kann zusätzlich der Tag der Eheschließung maßgeblich sein.
Das bedeutet: Möglicherweise brauchen Sie zwei Bewertungen desselben Objekts auf zwei verschiedene Stichtage. Das ist üblich und machbar. Das Honorar erhöht sich dafür um etwa ein Viertel, bei mehr als zehn Jahren Abstand um etwa 40 %. Welcher Stichtag in Ihrem Fall gilt, sagt Ihnen Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt – sagen Sie es uns dann einfach weiter.
Für eine Bewertung ist die Besichtigung des Inneren wichtig, aber nicht in jedem Fall zwingend. Ist der Zugang verweigert, kann von außen und anhand von Unterlagen bewertet werden – das Ergebnis trägt dann allerdings eine größere Unsicherheit, und wir schreiben das im Gutachten ausdrücklich hin. Wird das Gutachten gerichtlich beauftragt, kann das Gericht den Zugang anordnen.
Ja, das ist sogar der Regelfall und ausdrücklich erwünscht. Voraussetzung ist, dass beide Seiten der gemeinsamen Beauftragung zustimmen. Wir berichten dann an beide gleichzeitig und identisch.
Dann ist der Verkehrswert die Grundlage für die Ausgleichszahlung. Achten Sie darauf, dass auch übernommene Belastungen berücksichtigt werden – das ist eine juristische Frage, die Ihr Anwalt beantwortet. Wir liefern den Wert, auf dem diese Rechnung aufbaut.
Sprechen Sie mich an – das erste Gespräch ist immer kostenlos. Sagen Sie mir, worum es geht, und ich sage Ihnen, was Sie brauchen und was es kostet.